28.05.2026
Die Versammlungsbehörde durfte die Änderung der Route für die Demonstration „Zukunft statt Gas – Energiewende verteidigen“ am 30. Mai 2026 anordnen. Der dagegen gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 28. Mai 2026 entschieden.
Prinzipiell darf der Versammlungsveranstalter den Ort der Versammlung auswählen und sonstige Modalitäten bestimmen. Die Versammlungsbehörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose aufgrund tatsachengestützter Anhaltspunkte. Bei verständiger Würdigung muss der Gefahreintritt hinreichend wahrscheinlich sein. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Beschränkungsgründen liegt grundsätzlich bei der Behörde.
Der Demonstrationszug sollte vor dem Werktor des Gersteinwerks starten. Davon abweichend soll die Demonstration nach Vorgabe der Versammlungsbehörde Am Lausbach/Hammer Straße beginnen, über die Wittekindstraße, Strackstraße und einen Fußweg zur Rollsport-Trainingsstrecke Radbod führen. Die Versammlungsbehörde hat die Streckenänderung und weitere Verfügungen im Wesentlichen mit öffentlichen Aufrufen zu Massenaktionen und Störungen gegen das Kraftwerk begründet. Der Antragsteller hat im Eilantrag vorgetragen, seine Versammlung sei friedlich. Der Startpunkt in der Nähe einer Kläranlage und eines Wertstoffhofs sei insbesondere für Kinder und Familien ungeeignet. Eventuelle Störungen Dritter seien ihm nicht zuzurechnen. Die Versammlungsbehörde müsse gegen diese Dritten gezielt vorgehen.
Die in der Begründung der Routenbeschränkung dargelegte Prognose der Versammlungsbehörde, bei der Versammlung seien Massenaktionen und Störungen wie Blockaden zu erwarten, stützen sich nach den Feststellungen der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nachvollziehbar auf tragfähige Tatsachen. Der Versammlung gehören mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer an, die gegen das Gaskraftwerk gerichtete sog. „Massenaktionen“ planen. Hierzu hat die Organisation „Ende Gelände“ über soziale Medien deutschlandweit aufgerufen. Weitere Gruppen teilten diesen Aufruf auch im europäischen Ausland.
Diese Mobilisierungsaufrufe haben deutschlandweite Aktionstrainings für einen reibungslosen Ablauf von Blockaden angeboten. Auf Packlisten in den Aufrufen wird unter anderem empfohlen, Proviant und Sekundenkleber mitzubringen, Wechselkleidung, um nicht unmittelbar optisch als Klimaaktivisten aufzufallen, sowie „Schal/Mütze“. Eine weitere Gruppe äußerte öffentlich ausdrücklich die Absicht, bei der „Ende Gelände-Massenaktion“ die Gasindustrie lahmlegen zu wollen.
Die Bewertung der Versammlungsbehörde, aufgrund dieser Aufrufe sei zu erwarten, dass eine Vielzahl an Personen aus der Versammlung ausbreche, um auf das lediglich durch einen zwei Meter hohen Stabmattenzaun gesicherte Gelände des Gersteinkraftwerks zu gelangen, ist nachvollziehbar. Wegen der anzunehmenden Größe der Versammlung liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen plötzlichen „Massenaktion“ die Gesundheit auch anderer Versammlungsteilnehmer durch Rempler und bei Stürzen gefährdet ist. Die örtlichen Gegebenheiten vor dem Werktor des Gersteinwerks lassen ein polizeiliches Eingreifen nicht wirkungsvoll zu. Der Raum vor dem Tor ist zu eng. Die dort einspurige Fahrbahn, die der Demonstrationszug nutzen möchte, ist ohne Ausweichmöglichkeiten eingegrenzt. Diese „Massenaktionen“ sollen aus der Versammlung heraus begangen werden und sind ihr zuzurechnen. Die störungsbereiten Teilnehmer sind keine Dritten, die der Versammlung nicht angehören. Der Veranstalter hat keine Bereitschaft gezeigt, Vorkehrungen gegen die aufgrund der öffentlichen Aufrufe hinreichend wahrscheinlichen Störaktionen zu treffen. Von ihm lediglich angebotene Gespräche mit potentiellen Störern genügen nicht der Verantwortung eines Versammlungsleiters, einen störungsfreien Verlauf sicherzustellen.
Der alternative Streckenverlauf für den Demonstrationszug ist verhältnismäßig. Die Demonstration war von vornherein als Demonstrationsaufzug geplant, der lediglich vor dem Werktor starten sollte. Die von dem Veranstalter beabsichtigte Sichtbarkeit zwischen Demonstration und Kraftwerk dürfte zwar eingeschränkt sein. Jedoch kann er sein Versammlungsmotto öffentlich in der Nähe des Gersteinwerks kommunizieren. Der Eingriff in die Sichtbarkeit durch den abweichenden Startort ist wegen der Sicherheitsaspekte hinzunehmen. Der Aufzugweg bleibt im Übrigen unverändert bestehen.
Der Eilantrag hatte auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen Größenbeschränkungen für Transparente und Banner richtete (3m Breite x 1m Höhe, Fronttransparente: 3m Breite x 1,5m Höhe) sowie gegen Vorgaben für Transparent- und Fahnenstangen. Diese Vorgaben der Versammlungsbehörde sind wegen der nachvollziehbar tragfähigen Gefahrenprognose aufgrund der öffentlichen Aufrufe zu Massenaktionen und Störungen durch gewaltbereite Gruppen ebenfalls rechtmäßig und verhältnismäßig. Ein nennenswerter Eingriff in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit ist damit nicht verbunden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen
Aktenzeichen: 14 L 1017/26
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