Das als „Camp für Demokratie“ unter dem Thema „Demokratie und Klimagerechtigkeit statt Rechtsruck (Campen für Demokratie)“ für die Zeit vom 26. Juni bis 3. Juli 2024 anlässlich des AfD-Parteitags in Essen angemeldete Protestcamp kann nicht - wie ursprünglich von der Anmelderin vorgesehen - im Löwental und auf der Brehminsel in Essen-Werden stattfinden.

Die Versammlungsbehörde, das Polizeipräsidium Essen, untersagte die Durchführung des als Versammlung eingestuften Protestcamps mit 2.000 bis 4.000 Personen auf der von der Anmelderin vorgesehenen Fläche im Löwental, der Brehminsel und auf den Parkplätzen entlang der Straße im Löwental, unter der Brücke und am S-Bahnhof Essen-Werden.

Um die Durchführung des Camps zu ermöglichen, legte die Versammlungsbehörde fest, dass das Camp auf dem Hörster Feld in Steele durchgeführt werden könne.

Die Versammlungsbehörde begründete diese Verfügung damit, dass die im Löwental zur Verfügung stehende Fläche in einem Überschwemmungsgebiet liege und für das geplante Camp mit der erforderlichen Infrastruktur zu klein sei. Die von der Anmelderin geplante zusätzliche Nutzung der Brehminsel als Campingfläche sei aufgrund von Sicherheitsbedenken der Feuerwehr ungeeignet.

Die Insel ist nur über eine schmale Fußgängerbrücke zu erreichen, so dass im Notfall eine Evakuierung des Camps erheblich erschwert und der Zugang der Feuerwehr nur zu Fuß und ohne schweres Gerät möglich ist.

Die für das Evakuierungskonzept nachträglich am 24. Juni 2024 angemeldete Nutzung der Parkflächen im Bereich des Löwentals als Versammlungsfläche könne so kurzfristig nicht mehr sichergestellt werden.

Die bereits im Vorfeld durch die Versammlungsbehörde als Alternative angebotene Versammlungsfläche im Hörster Feld sei ausreichend groß und hinsichtlich der aktuellen Verkehrsanbindung sogar besser geeignet als die Flächen in Werden.

Diese Begründung vermochte die Antragstellerin nach Auffassung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu entkräften, so dass der Antrag gegen die Verfügung der Versammlungsbehörde durch Beschluss vom heutigen Tage insoweit abgelehnt wurde.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster möglich.

Aktenzeichen: 14 L 964/24