Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilantrag eines Bürgers aus Lünen abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Lünen vom 3. Mai 2024 gewandt hat. Darin hatte die Stadt Lünen den Konsum von Cannabis auf der vom 9. Mai 2024 bis 12. Mai 2024 in Lünen stattfindenden Himmelfahrtskirmes verboten.
Das Gericht hat die von der Stadt Lünen ins Feld geführten Aspekte des Gesundheits- und Jugendschutzes minderjähriger Personen für gewichtiger erachtet als die Argumente des Antragstellers, der sich darauf berufen hatte, dass er bei „akuten Schmerzspitzen“ Cannabis konsumieren müsse, zumal nichts dafür ersichtlich war, dass der Konsum ausschließlich oder vorrangig auf dem Gelände der Himmelfahrtskirmes stattfinden musste. Von daher vermochte die Kammer auch nicht der weiteren Argumentation des Antragstellers zu folgen, dass er durch die Allgemeinverfügung vom Besuch der Himmelfahrtskirmes ausgeschlossen und diskriminiert worden sei.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Aktenzeichen: 16 L 706/24