Die Stadt Dortmund muss auf die Westfalenhalle GmbH einwirken, damit diese am 27. März 2023 die Durchführung der Veranstaltung „Vortrag Daniele Ganser – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen“ in der Halle 2 der Westfalenhalle ermöglicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen heute entschieden.

Der darauf gerichtete Eilantrag der Veranstalterin hatte Erfolg, nachdem die Westfalenhalle GmbH als öffentliche Einrichtung der Stadt ihr den Zugang versagen wollte, obwohl die Durchführung der Veranstaltung zunächst vertraglich vereinbart war. Die Westfalenhalle GmbH begründete ihre Weigerung damit, der Vortragende gehöre einer verschwörungsideologischen Szene an und äußere sich antisemitisch. Dies habe die Veranstalterin verschwiegen. Die Stadt schloss sich dem an und berief sich u.a. auf einen Ratsbeschluss vom 15. November 2018, mit dem der Rat der Stadt eine Resolution zur weltoffenen, vielfältigen, toleranten und internationalen Stadt, in der kein Platz für menschenverachtendes Gedankengut und Fremdenfeindlichkeit und damit auch nicht für Antisemitismus sei, verabschiedet hat. Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat der Rat der Stadt die Absage der Veranstaltung ausdrücklich gebilligt.

Der dagegen gerichtete Eilantrag der Veranstalterin hatte Erfolg. Die Veranstaltung bewegt sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des Widmungszwecks der Westfalenhalle. Diesen auf „Veranstaltungen aller Art“ gerichteten Zweck hat die Stadt nicht wirksam eingeschränkt. Sie hatte zudem die Halle der Antragstellerin durch die Westfalenhalle GmbH bereits im November 2021 für eine Veranstaltung mit Herrn Ganser zur Verfügung gestellt und am 17. November 2022 erneut einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung am 27. März 2023 geschlossen. Soll eine Nutzung im Rahmen der Widmung erfolgen, kann diese nur verweigert werden, wenn sie nicht im Rahmen des geltenden Rechts einschließlich des Strafrechts erfolgen würde. Diese Feststellung konnte die Kammer auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen und der im Vorfeld der Veranstaltung zutage getretenen Umstände nicht treffen.

Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 15 L 230/23