Die Abschiebung eines zuletzt in Dortmund wohnhaften tadschikischen Staatsangehörigen, der sich darauf beruft, in Tadschikistan drohe ihm wegen enger Verbindungen zur Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistan (PIWT) Verfolgung, durfte abgeschlossen werden. Den gestern kurz vor dem Start des Abschiebeflugs gestellten erneuten Eilantrag des Ausländers hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt.

 

Das Verwaltungsgericht hatte bereits den ersten, aus der Abschiebehaft gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 6. Januar 2023 abgelehnt. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller sich erstmals darauf berufen, der Sohn eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Führungsmitglieds der PIWT, einer seit dem Jahr 2015 in Tadschikistan verbotenen Oppositionspartei, zu sein (s. Pressemitteilung des Gerichts vom 6. Januar 2023).

 

Mit dem gestern anhängig gemachten weiteren Antrag legte der Antragsteller eine mit „eidesstattliche Versicherung“ überschriebene Erklärung eines in den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Tadschiken vor, nach der jener im Jahr 2019 unter Folter den Antragsteller identifiziert und dessen Aufenthalt verraten habe. Zudem reichte er im weiteren Tagesverlauf ein privates Vaterschaftsgutachten nach.

 

Das Verwaltungsgericht erkannte auch in diesen weiteren Unterlagen keine ausreichende Grundlage, um die laufende Abschiebung zu stoppen. Zur Begründung führte es aus, es sei in keiner Weise belegt, dass die für das Vaterschaftsgutachten ausgewerteten Proben tatsächlich vom Antragsteller und der als Vater bezeichneten Person stammen. Die darüber hinaus vorgelegte, als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung habe keinen wesentlichen Beweiswert. Sie genüge nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung im Sinne der einschlägigen Strafnorm, sodass die erklärende Person für den Fall einer falschen Erklärung nicht mit Strafverfolgung zu rechnen habe. Zudem sei die auf der Erklärung ausgewiesene Unterschrift offenbar als Bild eingefügt worden und der Text enthalte Verweise auf nicht vorhandene Fußnoten. Der Inhalt der Erklärung sei nicht glaubhaft.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12a L 53/23