Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der gegen die Räumung und Nutzungsuntersagung gerichteten Klage der früheren Eigentümerin des in Dortmund-Dorstfeld gelegenen Wohnhochhauskomplexes (Hannibal-Hochhaus) teilweise stattgegeben.

 

Das Grundstück ist mit acht aneinandergereihten Terrassenwohnhochhäusern mit bis zu 17 Geschossen bebaut. In dem Wohnkomplex befinden sich über 400 Wohnungen. Nach einer von der beklagten Stadt Dortmund Ende August 2017 durchgeführten Brandschau und einer weiteren Begehung räumte die Stadt Dortmund am 21. September 2017 die Wohnhochhäuser wegen aus ihrer Sicht bestehender gravierender Brandschutzmängel. Im Nachgang dazu erließ die Stadt Dortmund gegenüber der damaligen Eigentümerin des Wohnhochhauskomplexes am 11. Oktober 2017 eine schriftliche Nutzungsuntersagung für den Wohnkomplex. Die Klägerin hat das Grundstück im Mai 2021 veräußert.

 

Die gegen die Räumung gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Stadt Dortmund habe nach der Bewertung des Gerichts mit der Klägerin als damalige Eigentümerin und Vermieterin die falsche Verantwortliche herangezogen. Die von der Stadt getroffene Auswahl des Ordnungspflichtigen sei ermessensfehlerhaft gewesen, da eine Nutzungsuntersagung von vermieteten Räumlichkeiten regelmäßig an die unmittelbaren Nutzer, d.h. die Mieter, zu richten sei. Dies folge insbesondere aus dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung. Einem Eigentümer und Vermieter stehe mietrechtlich grundsätzlich keine Handhabe zu, einem Mieter umgehend die Nutzung der Wohnung zu verbieten. 

 

Soweit sich die damalige Eigentümerin gegen die Nutzungsuntersagung der Stadt wendete, mit der ihr die eigene Nutzung des Gebäudekomplexes und die zukünftige Überlassung der Wohnungen an Dritte untersagt worden ist, blieb die Klage erfolglos. Die Stadt habe die Nutzungsuntersagung zu Recht gegenüber der ehemaligen Eigentümerin als Verantwortliche für den beanstandeten Gebäudezustand ausgesprochen, da die Nutzung der Wohnhochhäuser und der Tiefgarage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal gewesen sei. Seit Errichtung des Gebäudekomplexes in den Jahren 1973 bis 1977 seien mehrere genehmigungspflichtige Änderungen sowohl in den Wohnhochhäusern als auch in der Tiefgarage vorgenommen worden, für die Baugenehmigungen nicht eingeholt worden seien. Die Stadt Dortmund habe zu Recht angenommen, dass die bauliche Anlage nicht mit den gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimme. Die Klägerin könne zudem keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen.

 

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Das Urteil wird in Kürze unter www.nrw.de abrufbar sein.  

 

Aktenzeichen: 10 K 10512/17