Das „RÜ-Oktoberfest“ darf wie geplant vom 17. September bis 16. Oktober 2021 auf dem Flughafengelände Essen/Mülheim stattfinden. Zwei hiergegen gerichtete Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschlüssen der 5. Kammer vom 10. September 2021 sowie der 19. Kammer vom heutigen Tage abgelehnt.

 

Die beiden Antragsteller sind Eigentümer in der Nähe zum geplanten Festzeltstandort gelegener Grundstücke und wehren sich mit ihren Eilanträgen gegen die Vollziehung sowohl der Baugenehmigung als auch der gaststättenrechtlichen Gestattung für das Oktoberfest. Ihr maßgebliches Argument ist, dass das Festzelt auf ihren Grundstücken jeweils zu unzumutbarem Lärm führe.

 

Zur Begründung haben die für das Baurecht zuständige 5. Kammer sowie die für das Gaststättenrecht zuständige 19. Kammer des Gerichts ausgeführt, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte sei kein vom Festzelt ausgehender und den Antragstellern unzumutbarer Lärm zu erwarten. Beiden behördlichen Genehmigungen sei eine von einem Sachverständigen vorab erstellte schalltechnische Einschätzung zugrunde gelegt worden, die im Eilverfahren nicht zu beanstanden sei. Zwar blieben die Antragsteller von Lärmentwicklungen durch das Oktoberfest nicht unbehelligt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der hier anwendbare sog. Freizeitlärmerlass NRW für seltene Ereignisse höhere Immissionsrichtwerte zulasse, die hier sämtlich eingehalten würden. Das Oktoberfest sei auch als seltenes Ereignis zu werten, weil es – wie es der Freizeitlärmerlass NRW für seltene Ereignisse fordere – nicht mehr als an 18 Tagen im Kalenderjahr und hierbei nicht mehr als an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinde. Eine solche vom „Rü-Oktoberfest“ ausgehende Lärmbelastung müssten die Antragsteller hinnehmen, so das Gericht.

Gegen beide Entscheidungen kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 5 L 995/21 und 19 L 1176/21