Auflage zur Aushändigung einer Teilnehmerliste für Maikundgebung in Dortmund ist rechtswidrig

Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Eilantrag der Versammlungsleiterin der für den 1. Mai in Dortmund genehmigten Kundgebung („#GrenzenlosSolidarisch – Heraus zum ersten Mai!“) stattgegeben. Der Antragstellerin war von der Stadt Dortmund in der Genehmigung aus Gründen des Infektionsschutzes die Auflage gemacht worden, eine anzufertigende Liste der Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Maikundgebung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, damit das Gesundheitsamt etwaige Infektionsketten nachverfolgen könne.

Nach Auffassung der Kammer ist eine solche Auflage rechtswidrig. Durch die Auflage könnten Versammlungsteilnehmer davon abgehalten werden, ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen. Dieser Eingriff sei auch vor dem Hintergrund des beabsichtigten Schutzes der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus nicht zu rechtfertigen, insbesondere weil auch im Übrigen eine anlasslose Datenerfassung etwa im ÖPNV oder in Geschäften nicht stattfinde.

Die Kammer gab der Versammlungsleiterin jedoch auf, eine Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 20 L 536/20