Mai-Kundgebungen in Essen dürfen nicht stattfinden

Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage zwei Eilanträge auf Erteilung einer behördlichen Genehmigung nach  der Coronaschutzverordnung zur Durchführung von Versammlungen am 1. Mai 2020 auf dem Kennedyplatz und dem Willy-Brandt-Platz in Essen abgelehnt.

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass derzeit sowohl der Versammlungsfreiheit der Antragsteller (Art. 8 GG) als auch dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung getragen werden müsse. Aufgrund der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit könne eine Versammlung auch in Anbetracht der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus durchaus zugelassen werden, wenn die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insb. Mindestabstände) sichergestellt sei. Dies sei hier trotz der (Infektionsschutz-)Konzepte der Antragsteller, die u.a. die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken vorsahen, nicht hinreichend gewährleistet. Trotz dieser Vorkehrungen sei der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Coronavirus nicht hinreichend sichergestellt. Dies beruhe insbesondere auf den jeweils gewählten Veranstaltungsorten an zentralen Stellen der Essener Innenstadt und den Veranstaltungskonzepten, die jeweils u.a. das Abspielen von Musik vorsahen. Damit könne das Interesse zahlreicher Passanten und Bewohner geweckt werden. Hinzu kämen Bezüge zu der ursprünglich geplanten, dann aber wegen der Corona-Pandemie abgesagten Mai-Kundgebung des DBG, aufgrund derer sich der Besucherkreis dieser Veranstaltung zu einer Teilnahme angesprochen fühlen könne. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass im Essener Innenstadtbereich mehrere Versammlungen geplant seien, deren Teilnehmer sich aufgrund der zeitlichen Abläufe vereinigen könnten. Damit werde die Personenansammlung unüberschaubar.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 20 L 523/20 und 20 L 526/20