Kein Baustopp für Lenin-Statue in Gelsenkirchen

Mit Eilbeschluss von heute hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den von der Stadt Gelsenkirchen durch Ordnungsverfügung vom 14. März 2020 verhängten Baustopp für die Errichtung eines Lenin-Denkmals im Stadtteil Horst aufgehoben. Der Eigentümer kann damit wie geplant am 14. März 2020 auf seinem Grundstück die 2,15 Meter hohe Statue des früheren russischen Politikers aufstellen. 

Die Stadt Gelsenkirchen hatte die Arbeiten zur Errichtung der Statue untersagt, da diese nach ihrer Auffassung das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück gelegene Baudenkmals beeinträchtige, eines 1930 errichteten dreigeschossigen ehemaligen Sparkassengebäudes. Es fehle an der aus Sicht der Stadt erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Eine durch die Statue verursachte Herabsetzung des Denkmalwertes des Gebäudes liege mit Blick auf deren vergleichsweise moderate Größe und den Abstand von mehr als 10 Metern zum Baudenkmal nicht vor. Die von der Stadt angeführten Gesichtspunkte zur Person und historischen Rolle Lenins und die dadurch voraussichtlichen ausgelösten öffentlichen Kontroversen hat das Gericht als denkmalschutzrechtlich unbeachtlich befunden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 16 L 250/20