Mit Beschluss von heute hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge seine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung vom 12. Juli 2018 (7a L 1200/18.A) aufgrund neuer tatsächlicher Umstände geändert und den vom Bundesamt am 20. Juni 2018 verfügten Widerruf des für den Tunesier ausgesprochenen Abschiebungsverbotes vorläufig bestätigt. Damit besteht vorerst bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein wirksames Abschiebungsverbot nach Tunesien.

Das Gericht hält die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Tunesiers durch seinen Heimatstaat nach der nunmehr vom Bundesamt vorgelegten Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober 2018 für nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. Die diplomatische Zusicherung erfülle die von der Rechtsprechung an derartige Erklärungen gestellten Anforderungen und sei ein geeignetes Instrument, die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung in hinreichendem Maß auszuräumen. Die Zusicherung sei individuell auf den Tunesier bezogen und auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Sie sichere für den Antragsteller die tatsächliche Anwendung der in Tunesien für Gerichtsverfahren bzw. für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen zu, die das Verbot von Folter und die Beachtung der Regeln für menschenrechtskonforme Behandlung beinhalten würden. Die Erklärung der tunesischen Botschaft sei angesichts des vorangegangenen intensiven Austausches auf höchster politischer und diplomatischer Ebene und des Interesses Tunesiens an einer unbelasteten Beziehung zur Bundesrepublik hinreichend verlässlich. Zudem förderten das mediale Interesse, seine daraus ableitbare Bekanntheit und die politische Brisanz des Falles in besonderem Maße die tatsächliche Einhaltung der Zusicherung durch die tunesischen Behörden.

Den Vortrag des Antragstellers über nach seiner Abschiebung in Tunesien erlittene Folter bzw. unmenschliche Behandlung hat das Gericht als nicht glaubhaft bewertet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Sie wird in Kürze unter www.nrwe.de abrufbar sein.    

Aktenzeichen: 7a L 1947/18.A