Der Kreis Recklinghausen darf die seit dem 1. Juli 2023 zu besetzende Stelle einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors mit dem gewählten Bewerber besetzen. Die Wiederholung des Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute beschlossen.

Der Antragsteller war seit dem Jahr 2007 Kreisdirektor und Kämmerer des Kreises Recklinghausen. Am 30. Juni 2023 war seine Amtszeit abgelaufen. Der Kreistag hatte entschieden, die Stelle öffentlich neu auszuschreiben. Nachdem das Verwaltungsgericht das (erste) Auswahlverfahren wegen einer Verletzung der Chancengleichheit zum Nachteil des Antragstellers beanstandet hatte, wählte der Kreistag nach Wiederholung des Auswahlverfahrens wiederum denselben Bewerber. Daraufhin hat der Antragsteller erneut das Gericht angerufen mit der Begründung, er sei weiterhin benachteiligt. Die im ersten Auswahlverfahren erfolgte und gerichtlich beanstandete negative Bewertung seiner Person durch eine externe – bei Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht mehr beteiligte – Personalberatungsagentur habe fortgewirkt, da sie nicht ausdrücklich widerrufen worden sei.

Dieser Argumentation ist die Kammer nicht gefolgt. Dabei hat sie maßgeblich zugrunde gelegt, dass der dem Antragsteller zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch auf das jeweilige Auswahlverfahren bezogen ist. Die Wiederholung des Auswahlverfahrens war fehlerfrei. Für ein Fortwirken der früheren Benachteiligung des Antragstellers auch im neuen Auswahlverfahren ist kein rechtlicher Ansatzpunkt ersichtlich. Der Antragsteller hatte ebenso wie der ausgewählte Bewerber die Möglichkeit, sich persönlich zu präsentieren. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 12 L 1778/23