Die Stadt Essen durfte den Eigentümer von vier Häusern im Bereich der Gladbecker Straße in Essen-Altenessen im Rahmen der Wohnungsaufsicht dazu auffordern, die Versorgung mit Leitungswasser und Heizenergie wiederherzustellen und nachdem dies nicht erfolgte, die Häuser für unbewohnbar erklären.

Dies entschied heute die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren.

Am 7. Oktober 2015 sperrten die Stadtwerke Essen die zentrale Wasserversorgung der vier Wohngebäude und versiegelten den jeweiligen Absperrschieber im Bereich der Straße mit schnell aushärtendem Beton. Mitarbeiter der Stadt Essen stellen am 9. Oktober 2015 fest, dass auch die Heizungsanlage nicht funktionierte. Die Stadt Essen forderte den Eigentümer und Antragsteller in den Verfahren durch wohnungsaufsichtliche Ordnungsverfügungen vom 9. Oktober 2015 dazu auf, die Wasserversorgung und Heizung wieder sicherzustellen und erklärte die Gebäude mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 für unbewohnbar.

Die inhaltlich nicht weiter begründeten Anträge des Hauseigentümers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügungen gerichteten Klagen wiederherzustellen blieb ohne Erfolg, da die Kammer die Ordnungsverfügungen für offensichtlich rechtmäßig erklärte.

Die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 (WAG NRW) lagen nach Auffassung der Kammer vor, da durch die fehlende Heizungs- und Wasserversorgung der Wohnungen erhebliche und gegenwärtige Gesundheitsgefahren für die Bewohner, darunter auch Familien mit Kleinkindern, drohten, die ein weiteres Zuwarten der Behörde nicht zuließen und die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen rechtfertige. Mit Blick auf die Notwendigkeit von Frisch- bzw. Trinkwasser für die Verrichtung der täglichen Grundbedürfnisse der betroffenen Hausbewohner, insbesondere der dort auch seinerzeit lebenden Kinder, sei eine zentrale Wasserversorgung der Wohnungen unerlässlich, um grundlegende Hygieneanforderungen wie Waschen und Toilettengänge sowie auch der Nahrungszubereitung befriedigen zu können. Der Antragsteller sei als Hauseigentümer dafür verantwortlich, die ausreichende Versorgung der Wohnungen sicherzustellen, da nicht die einzelnen Mieter, sondern er als Eigentümer die entsprechenden Versorgungsverträge abgeschlossen habe und die Wohnungen nicht über Einzelanschlüsse und individuelle Verträge mit den Versorgungsunternehmen verfügten. Als Vermieter sei der Antragsteller gehalten, die ihm dadurch entstehende Unkosten als Mietnebenkosten auf die einzelnen Mieter nach den Maßgaben des (Miet-)Nebenkostenrechts umzulegen. Ob ein Vermieter diese Nebenkosten gegenüber den jeweiligen Mietern tatsächlich durchsetzen kann, sei für die wohnungsaufsichtsrechtliche Pflicht des Antragstellers unerheblich und zähle zum unternehmerischen Risiko eines Vermieters.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen entscheidet.

Die Beschlüsse werden in Kürze unter http://www.nrwe.de/ veröffentlicht.

Aktenzeichen: 18 L 2318/15; 18 L 2319/15; 18 L 2320/15; 18 L 2321/15; 18 L 2322/15