Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage einer Anliegerin der nördlichen Rüttenscheider Straße gegen das Abbiegegebot für Kraftfahrzeuge am südlichen Ende der Huyssenallee in Essen angeordnet und die Stadt Essen dazu verpflichtet, die entsprechenden Schilder dort zu entfernen.
Die Stadt Essen hat Mitte Oktober das Überqueren der Kreuzung Huyssenallee / Hohenzollernstraße in südliche Richtung für Kraftfahrzeuge unterbunden, indem nur noch Radfahrer geradeaus über die Kreuzung in die Rüttenscheider Straße, die ab etwa 100m südlich der Kreuzung als Fahrradstraße geführt wird, fahren dürfen und Kraftfahrzeuge nach rechts oder links auf die Hohenzollernstraße abbiegen müssen. Von der die Kreuzung querenden Hohenzollernstraße aus ist die Einfahrt in die Rüttenscheider Straße für Links- bzw. Rechtsabbieger an dieser Kreuzung weiter möglich. Ziel dieser Regelung ist die Umsetzung eines Verkehrskonzepts, welches die Verkehrsverhältnisse auf der Rüttenscheider Straße verbessern soll.
Die Kammer sah die Verkehrsregelung als offensichtlich rechtswidrig an, weil bereits die von der Straßenverkehrsordnung für eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs geforderten tatsächlichen Voraussetzungen nicht belegt oder allgemein ersichtlich waren. Erforderlich ist ein zwingender Grund aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, welche aus den örtlichen Verhältnisse folgt und die üblichen Gefahren des Straßenverkehrs für die von der Straßenverkehrsordnung geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Gefahrenlage muss sich zwar noch nicht durch erhöhte Unfallzahlen konkretisiert haben, aber es ist eine tatsachengestützte Prognose hinsichtlich dieser Gefahr zu treffen. Allein das von der Stadt Essen im Verfahren angeführte Motiv, die als unübersichtlich empfundene Verkehrssituation zu verbessern, reicht dazu nicht aus.
Darüber hinaus hat die Stadt bei der Anordnung das ihrerseits auszuübende Ermessen nur unzureichend erkannt und umgesetzt, weil sie die Auswirkungen der Verkehrsumleitung auf die Verkehrssituation auf der Rüttenscheider Straße sowie die nunmehr zu nutzenden, teilweise engen oder – wie die Bismarckstraße - vielbefahrenen Zuwegungen, nicht ausreichend in die Betrachtung einbezogen hat. Insbesondere konnte die Kammer anhand der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass die nach wie vor mögliche Nutzung der Rüttenscheider Straße durch Autos, die von der Hohenzollernstraße aus abbiegen, oder über eine der Nebenstraßen dann über die Rüttenscheider Straße in nördlicher Richtung zu der Kreuzung Hohenzollernstraße fahren, in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
Die Prüfung der Kammer beschränkte sich in diesem Verfahren allein auf die Kreuzung Huyssenallee/Hohenzollernstraße und die Frage, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Regelung das Interesse der Antragstellerin, die Verkehrsregelung bis zu einer Entscheidung über die anhängige Klage auszusetzen, überwiegt. Ob die getroffene Anordnung die beste mögliche Variante von mehreren in einem von der Stadt Essen in Auftrag gegebenen Gutachten aufgeführten Verkehrsführungen ist, war für die rechtliche Prüfung nicht relevant.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zulässig.
Die Entscheidung wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 14 L 1721/24