Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute einen gegen eine Abschiebung in sein Heimatland gerichteten Eilantrag eines kirgisischen Staatsangehörigen abgelehnt. Gegen den Antragsteller wird derzeit u.a. wegen des Verdachts der Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Inland ein Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf geführt.
Der Antragsteller war im Frühjahr 2022 nach Deutschland eingereist. Hier soll er sich nach Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden mit mehreren Personen zu einer konspirativ agierenden Gruppierung zusammengeschlossen haben, die insbesondere die Verübung terroristischer Anschläge im Bundesgebiet zum Ziel gehabt haben soll. Im Juli 2023 wurden die Gruppenmitglieder verhaftet und im Juni 2024 das strafrechtliche Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eröffnet.
Bereits im November 2023 erließ die Ausländerbehörde eine Ordnungsverfügung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Abschiebung nach Kirgisistan angedroht wurde. Es wurde außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren verfügt.
Den gegen die von der Ausländerbehörde erlassene Abschiebungsandrohung gerichteten Eilantrag des Ausländers hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen heute abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Aufenthaltsgesetz sei ausnahmsweise auch die Abschiebung eines Ausländers vor bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens zulässig, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Im Falle des Antragstellers sei diese Voraussetzung erfüllt, da aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er gemeinsam mit weiteren Personen im Bundesgebiet die Verübung terroristischer Anschläge beabsichtigte.
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 11 L 17/24