Stadt muss erneut über Lärmschutz an der B 224 in Gladbeck entscheiden

Die Stadt Gladbeck wurde auf die Klage zweier Anwohner der B 224 durch die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dazu verpflichtet, über den Antrag der Kläger, aus Lärmschutzgründen Verkehrsregelungen zu treffen, erneut zu entscheiden. Solche Regelungen verlangen die Kläger für die Essener Straße (B 224) im Bereich ihrer in Gladbeck-Butendorf gelegenen Grundstücke zwischen dem Anschluss an die Bundesautobahn 2 und der Kreuzung mit der Bohmert-/Phönixstraße.

Die Kammer stellte fest, dass die durch den Fahrzeugverkehr auf der Essener Straße unstreitig verursachte Lärmbelastung an den Wohnhäusern der Kläger ein Ausmaß erreicht, welches die Stadt Gladbeck verpflichtet, eine Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Die Entscheidung, aufgrund der Funktion der Essener Straße als Bundesstraße keine Maßnahmen zu ergreifen, wurde nach der Auffassung der Kammer nicht ausreichend begründet und konnte daher keinen Bestand haben.

Die Stadt Gladbeck wird bei ihrer erneuten Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweise des Gerichts zu berücksichtigen haben. Danach kommen als mögliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen in Betracht. Das von den Klägern angestrebte Nachtfahrverbot für LKW scheidet nach Auffassung des Gerichts dagegen eher aus, da für die Stadt Gladbeck keine Möglichkeit bestehen dürfte, die B 224 in Gladbeck für LKW-Verkehr zu sperren und den Lkw-Verkehr weiträumig umzuleiten. Der Verkehr müsste sich dann den Weg durch die Wohngebiete in Gladbeck suchen. Soweit die Kläger erreichen wollten dass das Land NRW weiträumige Hinweise zur Verkehrslenkung - insbesondere von Lkw - auf den umliegenden Autobahnen einrichtet, hatte die Klage keinen Erfolg.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster gestellt werden.

Aktenzeichen: 14 K 3555/16