Vorläufig keine Videoüberwachung im sogenannten „Nazi-Kiez“ in Dortmund

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat dem Polizeipräsidium Dortmund mit heute bekannt gegebenem Beschluss vorläufig untersagt, den Bereich der Emscherstraße in Dortmund-Dorstfeld durch Videokameras zu überwachen.

Gegen die ab September 2020 beabsichtigte Videoüberwachung der Emscherstraße wenden sich vier Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden. Sie sehen sich durch die beabsichtigte Videoüberwachung der Straße und des Gehwegs vor dem von ihnen bewohnten Haus in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Polizeipräsidium will mit der Videoüberwachung Straftaten im Bereich der Emscherstraße und deren Umfeld verhindern und dem Image des Stadtteils Dortmund-Dorstfeld als sogenannter „Nazi-Kiez“, der den Charakter eines „Angstraumes“ habe, entgegenwirken.

Das Gericht hat in seinem im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss nicht feststellen können, dass die in § 15a Abs. 1 des Polizeigesetztes (PolG) für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Weder stelle der zu überwachende Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt dar noch seien dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten. Den vom Polizeipräsidium im Wesentlichen angeführten Sachbeschädigungsdelikten in Gestalt von sogenannten „Graffiti“-Sprühereien mit z.T. nationalsozialistischen Inhalten (seit 2018 fünf Fälle) komme keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 15a Abs. 1 PolG zu. Im Übrigen erweise sich die geplante Videoüberwachung wegen der hiermit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, denen die Antragsteller durch eine ständige Überwachung ausgesetzt wären, als unverhältnismäßig.

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 17 L 88/20