Kraftwerk Datteln IV - Polizeiliches Aufenthaltsverbot rechtswidrig

Mit Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag zweier Theologen das gegen diese vom Polizeipräsidium Recklinghausen verfügte dreimonatige Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Bereich und das Umfeld des Kraftwerks Datteln IV für rechtswidrig bewertet und die Vollziehung des Verbotes ausgesetzt. Die Antragsteller dürfen damit am 16. Februar 2020 wie geplant an einer Kundgebung vor dem Haupteingang des Kraftwerks teilnehmen.

 

Die Antragsteller, die der Bewegung von Klimaaktivisten nahestehen, waren am späten Abend des 1. Februar 2020 in der Nähe des Kraftwerks Datteln IV von der Polizei angetroffen und vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Anschließend untersagte das Polizeipräsidium Recklinghausen den Antragstellern auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 des Polizeigesetztes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) das Betreten und den Aufenthalt im Umfeld und im Bereich des Kraftwerksgeländes, weil die Gefahr bestehe, dass sie dort Straftaten begehen würden. Nach den polizeilichen Angaben im gerichtlichen Verfahren sei zu befürchten, dass sie in das befriedete Besitztum des Kraftwerkbetreibers eindringen und den Betrieb zu stören versuchten. Dafür spreche, dass sie in der Nähe des Kraftwerks ausgerüstet mit Stirnlampe, Schlafsäcken und Verpflegung angetroffen und nach polizeilichen Erkenntnissen bereits früher bei Störaktionen auffällig geworden seien. Aus Internetauftritten der Antragsteller ergebe sich eine offenkundige Nähe zur Bewegung „Ende Gelände“. 

 

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das den Antragstellern erteilte Verbot für rechtswidrig bewertet. § 34 Abs. 2 PolG NRW erlaube ein Betretens- und Aufenthaltsverbot, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende in dem Bereich Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen habe die Polizei jedoch nicht benannt. Die für das Verbot angegebene Begründung enthalte keine hinreichend tatsachengestützte Grundlage für die Annahme der Begehung von Straftaten durch die Antragsteller. Eine Nähe zur Bewegung der Klimaaktivisten von „Ende Gelände“ reiche ebenso wenig aus wie ein nicht näher substantiiertes Auffälligwerden im Rahmen von ebenfalls nicht weiter beschriebenen Störaktionen. Die Prognose der Polizei sei rein spekulativ, zumal keine Erkenntnisse über strafbares Verhalten der Antragsteller bei ähnlichen Anlässen in der Vergangenheit vorliegen würden.

 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 17 L 185/20 und 17 L 186/20