Mit Urteil vom 14. Januar 2020 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. die für das Trianel-Kraftwerk in Lünen erteilte wasserrechtliche Einleitungserlaubnis aufgehoben.

Unter dem 22. November 2013 hatte die Bezirksregierung Arnsberg dem Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Lünen eine Erlaubnis zur Einleitung von Kühlturmabflutwasser und Abwasser aus der Rauchgasentschwefelungsanlage des Steinkohlekraftwerks in die Lippe erteilt. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts war die  Bezirksregierung zum Erlass der angefochtenen Erlaubnis jedoch nicht zuständig. Zuständige Behörde war vielmehr der Kreis Unna als untere Wasserbehörde. Das Gericht hob die Einleitungserlaubnis allein aus diesem Grund auf.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Das Urteil wird in Kürze unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Aktenzeichen: 9 K 2735/14