Die am heutigen Morgen erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers muss von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden.

Nach dem Beschluss der für das Ausländerrecht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom heutigen Nachmittag stellt sich die Abschiebung als grob rechtswidrig dar und verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.

Entscheidend stellte die Kammer darauf ab, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der für die asylrechtliche Bewertung des Sachverhalts zuständigen 7a. Kammer an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre. Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden. Die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hatte in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2018 entschieden, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. Pressemitteilungen vom heutigen Tage).

Aus der wegen der fortbestehenden Abschiebungsverbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Ausländerbehörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Dass die Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen der Abschiebungsverbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, ist darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts, den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Interessenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hat.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.

Aktenzeichen: 8 L 1315/18