Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 24. April 2018 die Besetzung der Präsidentenstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vorläufig untersagt. Neben dem als Vizepräsident des Landessozialgerichts tätigen Antragsteller (Besoldungsgruppe R 4) und der Präsidentin eines Sozialgerichts (R 3) hat sich u.a. der ausgewählte Beigeladene (B 7) für das Präsidentenamt beworben. Letzterer verfügt über keine sozialgerichtliche Erfahrung; vor seinem Wechsel in die Ministerialverwaltung war er Rechtsanwalt und Verwaltungsrichter. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen sämtlich Spitzenprädikate auf.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Beigeladene das für die Stelle erforderliche Anforderungsprofil nicht erfülle und deshalb für die Vergabe des Präsidentenamtes von vornherein nicht in Betracht komme. Nach den bindenden Beurteilungsrichtlinien, die auch die Anforderungen an die Inhaber der Richterämter festlegten, sei für das Präsidentenamt am Landessozialgericht konstitutive Voraussetzung, dass sich der (zukünftige) Amtsinhaber in der Sozialgerichtsbarkeit bewährt habe. Diese Voraussetzung erfülle der Beigeladene nicht. Es gebe keine zulässige abweichende Verwaltungspraxis. Zwar habe auch der zuletzt in den Ruhestand getretene Präsident des Landessozialgerichts, dessen beruflicher Weg ebenfalls durch die richterliche Tätigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Ministerialverwaltung bestimmt gewesen sei, das konstitutive Anforderungsprofil für das Präsidentenamt nicht erfüllt. Hieraus erwachse aber keine Rechtsverbindlichkeit, die an die Stelle des geschriebenen Rechts in den Beurteilungsrichtlinien trete. Der Bewerbungsverfahrensanspruch streite auch im Übrigen zugunsten des Antragstellers, weil die Möglichkeit bestehe, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen könne.

Aktenzeichen: 12 L 284/18

 

In einem Parallelverfahren hat das Verwaltungsgericht den entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzantrag der das Amt der Präsidentin eines Sozialgerichts bekleidenden Antragstellerin abgelehnt. Es hat zwar aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt; jedoch ist dem Antrag der Erfolg versagt geblieben, weil die Antragstellerin bei einer neuen (rechtmäßigen) Auswahl wegen ihres in Bezug auf den verbliebenen Mitbewerber – Vizepräsident des Landessozialgerichts - niedrigeren Statusamtes chancenlos sei.

Aktenzeichen: 12 L 265/18

Gegen beide Beschlüsse kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.