25. November 2003
Die nachträgliche Streichung von im Jahr 2003 bewilligter und in Anspruch genommener Arbeitszeitverkürzungstage ist nach den Urteilen der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom heutigen Tage rechtswidrig.
Zur Umsetzung der 38,5 Stunden – Woche im öffentlichen Dienst stand jedem Beamten seit 1996 ein arbeitsfreier Tag im Jahr zu. Durch eine am 7. März 2003 bekannt gemachte Änderung der Arbeitszeitverordnungen wurde mit Rückwirkung ab dem 14. Januar 2003 dieser sogenannte Arbeitszeitverkürzungstag in Nordrhein – Westfalen abgeschafft.
In den von der Kammer zu entscheidenden Fällen wurden den Klägern bereits im Januar bewilligte und auch freigenommene Arbeitszeitverkürzungstage nachträglich gestrichen und gemäß der geänderten Arbeitszeitverordnung in Erholungsurlaub umgewandelt oder mit Überstunden verrechnet.
Nach Auffassung der Kammer führt der nachträgliche Wegfall dieser Arbeitszeitregelung in den Fällen, in denen der Arbeitszeitverkürzungstag bereits genommen wurde, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen „echten“ Rückwirkung.
Die in der Änderungsverordnung enthaltene Umwandlungsregelung, nach der in der Zeit zwischen dem 14. Januar 2003 und der Bekanntmachung der Verordnung am 7. März 2003 frei genommene Tage in Urlaub umgewandelt werden, ist nichtig. Sie verstößt gegen höherrangiges Recht, da sie die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Aufhebungstatbestände für begünstigende Einzelfallregelungen umgeht. Dies ist im Wege einer nur durch die Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung nicht zulässig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen zugelassen.
Aktenzeichen: 1 K 3994/03; 1 K 4348/03