26. März 2003
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat Eilanträge des Rektors und weiterer Mitglieder der Universität-Gesamthochschule Essen abgelehnt, mit denen diese die Bestellung eines Gründungsrektors der neu errichteten Universität Duisburg-Essen verhindern wollten.
Am 1. Januar 2003 hatte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber aus den aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen die Universität Duisburg-Essen errichtet. Das Errichtungsgesetz schreibt vor, dass der Gründungsrektor vom Wissenschaftsministerium bestellt wird und bisher nicht einer der aufgelösten Hochschulen angehört haben soll. Eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Bestellung des Gründungsrektors ist im Gesetz für die aufgelösten Hochschulen und die neue Universität nicht vorgesehen. Kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes stellte das Wissenschaftsministerium den designierten Gründungsrektor, einen Professor aus München, der Öffentlichkeit vor.
Mit ihren Eilanträgen wollten der Rektor, ein Prorektor, ein weiterer Professor und der Kanzler der Universität-Gesamthochschule Essen erreichen, dass dem Ministerium die Bestellung des designierten Gründungsrektors und eines Gründungsrektors überhaupt untersagt wird. Durch vorläufigen Beschluss vom 30. Dezember 2002 hat das VG Gelsenkirchen angeordnet, dass der Gründungsrektor bis zur abschließenden Entscheidung des Eilverfahrens nicht ernannt werden darf. Das Ministerium hat daraufhin einen Ministerialbeamten mit der vorübergehenden Leitung der Universität beauftragt. Der designierte Gründungsrektor steht inzwischen für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung. Zurzeit wird ein anderer Kandidat gesucht.
Die 1. Kammer des VG Gelsenkirchen hat die Ablehnung der Eilanträge damit begründet, dass die Ernennung eines Gründungsrektors die Antragsteller weder in ihren Wissenschaftsgrundrechten noch in ihren Beamtenrechten verletze. Die vorläufige Prüfung im Eilverfahren ergebe, dass das Grundrecht der Antragsteller auf Wissenschaftsfreiheit nicht beeinträchtigt sei, weil der Gründungsrektor im Wesentlichen lediglich solche Kompetenzen habe, die nicht wissenschaftsrelevant seien. Soweit seine Befugnisse über die, die einem Rektor nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht üblicherweise zustehen, hinausgingen, sei eine damit verbundene Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit durch die besondere Situation bei der Errichtung der Universität gerechtfertigt. Aus der beamtenrechtlichen Stellung als Professor sei ebenfalls kein Anspruch auf Untersagung der Bestellung eines Gründungsrektors herzuleiten. Denn das Errichtungsgesetz schließe die Antragsteller wegen ihrer Mitgliedschaft in der aufgelösten Hochschule als Bewerber für das Amt des Gründungsrektors aus. Dies sei im Hinblick auf die in der Errichtungsphase besonders bedeutsame Integrationsfunktion des Gründungsrektors rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Errichtungsgesetz zu Grunde liegende Überlegung, dass die Integrationskraft eines von außen kommenden Gründungsrektors, der den beiden aufgelösten Hochschulen nicht angehört habe, sei nicht sachwidrig.
Az.: 1 L 3141/02