Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Rechtswidrige Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm

04. März 2003

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 12. Februar 2003 einer Klage stattgegeben, mit der sich der Kläger gegen seine Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm gewandt hat.

Der Kläger, der in einem Strafprozess als Zeuge ausgesagt hatte, war wegen der von dem Angeklagten ausgehenden Bedrohung zusammen mit seiner Familie in das Zeugenschutzprogramm der Polizei aufgenommen worden. Nachdem sich der Kläger nicht an alle Auflagen gehalten hatte, die zu einem wirksamen Schutz erforderlich waren, hob das zuständige Polizeipräsidium den Zeugenschutz auf. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, die Auflagenverstöße seien nicht so gravierend, dass ihm trotz einer weiter bestehenden Gefährdung jeglicher Schutz entzogen werden könne.

In seinem stattgebenden Urteil hat das Verwaltungsgericht zunächst dargelegt, dass für die Klage gegen die Entlassung der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die Entlassung sei auch inhaltlich zu beanstanden, weil das Polizeipräsidium das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Es habe eine auf die individuelle Situation des Klägers abzustellende Interessenabwägung vorgenommen werden müssen. Hierbei seien einerseits die Gefährdungssituation des Klägers und andererseits die Bedeutung der Verstöße gegen die Auflagen des Zeugenschutzprogramms einzustellen.

Aktenzeichen: 17 K 6037/01


 

© Der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, 2013