Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute auf Antrag der Stadt Bochum die mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (8 L 1315/18) getroffene Entscheidung auf unverzügliche Rückholung des Tunesiens in die Bundesrepublik Deutschland abgeändert.

Der am 13. Juli 2018 gestellte Antrag des Tunesiers auf Rückholung wurde nunmehr abgelehnt, nachdem die 7a. Kammer des Gerichts nach Vorlage eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin ein Abschiebungsverbot nach Tunesien mit unanfechtbarer Eilentscheidung vom 21. November 2018 (7a L 1947/18.A) verneint hatte. Der seinerzeit mit der Abschiebung geschaffene rechtswidrige Zustand, nach welchem dem Tunesier aus den Gründen des Beschlusses der 7a. Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2018 (7a L 1200/18.A) ohne verbindliche Zusicherung im Einzelfall die Gefahr der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, dauere nicht mehr an.

 

Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. Sie wird in Kürze unter www.nrwe.de abrufbar sein.

 

Aktenzeichen: 8 L 2184/18