Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass zum 1. Juli 2019 für das Stadtgebiet Gelsenkirchen auf der Kurt-Schumacher-Straße ein streckenbezogenes Fahrverbot für Fahrzeuge mit Ottomotoren der Klassen Euro 2/II und älter sowie für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 5/V-Motoren und älter eingeführt werden muss.

Mit der Klage begehrt die Deutsche Umwelthilfe, den für das Stadtgebiet Gelsenkirchen geltenden Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Der Auffassung der Klägerin zufolge könne eine schnellstmögliche Einhaltung des seit dem 1. Januar 2010 verbindlichen Grenzwerts nur durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wie Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohem Schadstoffaustausch, darunter vor allem Dieselfahrzeuge, erreicht werden. Dies sei erforderlich, um die bestehende Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung als Folge der NO2-Belastung zu verhindern.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid wurde in Gelsenkirchen auch im Jahr 2017 – trotz einer allgemein leicht rückläufigen Tendenz – noch nicht flächendeckend eingehalten. Der gemessene Jahresmittelwert lag im Bereich der Kurt-Schumacher-Straße bei 46 µg/m³.

Das Gericht hat das beklagte Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Nord hinsichtlich der Stadt Gelsenkirchen fortzuschreiben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs für die Fortschreibung des Plans, der nach der Ankündigung der Bezirksregierung Münster zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums hat sich das Gericht darauf beschränkt, der Bezirksregierung aufzugeben, zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen ein streckenbezogenes Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße anzuordnen. Dieses Fahrverbot hält die zuständige Kammer in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan für unverzichtbar, um die Gesundheit der Anwohner, Besucher und Verkehrsteilnehmer zu schützen. Angesichts der fortdauernden Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Gelsenkirchen sei die Einführung des genannten Fahrverbots trotz der damit einhergehenden Belastungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft verhältnismäßig. Es sei vor allem notwendig, um eine schnellstmögliche Einhaltung des seit nahezu neun Jahren verbindlichen Grenzwertes zu erreichen.

Darüber hinaus hat das Gericht der Bezirksregierung Münster aufgegeben, eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Gelsenkirchener Stadtgebiet zu erstellen und hierbei zu prüfen, ob der NO2-Grenzwert dort im Jahresmittel eingehalten wird. Eine Teil­strecke der Emil-Zimmermann-Allee im Norden der Stadt Gelsenkirchen hat die Kammer ausdrücklich als Verdachtsstrecke benannt. Sollte im Rahmen der ebenfalls bis zum 1. April 2019 zu erstellenden Untersuchung festgestellt werden, dass es im Stadtgebiet Gelsenkirchen auch auf anderen Strecken als der Kurt-Schumacher-Straße zu Grenzwertüberschreitungen kommt, sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen bis hin zu weiteren streckenbezogenen Fahrverboten zu ergreifen.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 8 K 5254/15