Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Anträge des tunesischen Staatsangehörigen Sami A. auf Androhung eines erneuten Zwangsgeldes sowie auf Anordnung von Ersatzzwangshaft abgelehnt. Die wiederholte Androhung von Zwangsmitteln sollte nach dem Willen des Antragstellers der Durchsetzung der Verpflichtung der Stadt Bochum dienen, ihn gemäß der Anordnung mit Gerichtsbeschluss vom 13. Juli 2018 (8 L 1315/18), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. August 2018 (17 B 1029/18), nach Deutschland zurückzuholen.

Außerdem hat die zuständige 8. Kammer den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Stadt Bochum zur unverzüglichen Ausstellung eines Notreiseausweises zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt.

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidungen weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Androhung von Zwangsmitteln nicht mehr geboten sei, weil es einer Beugung des Willens der Antragsgegnerin im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bedürfe. Namentlich könne aktuell keine Verpflichtung der Stadt Bochum erkannt werden, die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Notreiseausweises für den Antragsteller zu bitten. Dass der nunmehr vom Antragsteller vorgetragene innerbehördliche Vermerk („S17“) der tunesischen Stellen gegenüber dem Antragsteller keine generelle Ausreisesperre beinhalte, sondern nur eine individuelle Prüfung, ob er ausreisen dürfe, zur Folge habe, werde von dem Antragsteller selbst vorgetragen. Er habe allerdings nicht glaubhaft gemacht, derzeit alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um in den Besitz eines gültigen tunesischen Reisepasses zu gelangen. Die mündlich gestellte Anfrage auf der Polizeistation seines aktuellen Aufenthaltsortes in Tunesien genüge hierfür nicht. Stattdessen sei es ihm zumutbar, zunächst einen schriftlichen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines tunesischen Reisepasses an die zuständige tunesische Behörde und dieser gegebenenfalls übergeordnete Instanzen zu richten. Zudem könne er eine Beschwerde zum tunesischen Verwaltungsgerichtshof einreichen, um die bestehende S17-Anordnung überprüfen zu lassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 L 1655/18