Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf den entsprechenden Antrag des tunesischen Staatsangehörigen Sami A. das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht. Die Festsetzung und erneute Androhung dienen der Durchsetzung der Verpflichtung der Stadt Bochum, den abgeschobenen Tunesier nach Deutschland zurückzuholen. Dieser mit Gerichtsbeschluss vom 13. Juli 2018 (8 L 1315/18) angeordneten Verpflichtung ist die Stadt Bochum bisher nicht nachgekommen; über die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

In seinen heutigen Entscheidungen weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Stadt Bochum auch weiterhin, wie bereits in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (17 B 1094/18; vorhergehend Beschluss der Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018 [8 L 1359/18]) festgestellt worden sei, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des tunesischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Insbesondere fehle es auch weiterhin an hinreichenden Ermittlungen zur  Bereitschaft Tunesiens, an der Rückführung mitzuwirken. Die nach Angaben der Stadt Bochum erstmals am vergangenen Mittwoch, den 1. August 2018, auf den Weg gebrachte diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden sei nach eigenem Vortrag bisher nur an die Deutsche Botschaft in Tunis weitergeleitet worden. Ob der tunesische Staatsangehörige Sami A. aus Tunesien ausreisen könne, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, sei zur Zeit ebenfalls völlig offen. Ein Ausreiseverbot sei nicht verhängt worden. Dies ergebe sich einem Telefonat der  Prozessbevollmächtigten des Tunesiers mit dem zuständigen Ermittlungsrichter in Tunesien.

Das Verwaltungsgericht gab ferner dem weiteren Antrag der Prozessbevollmächtigten des Tunesiers auf Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro statt.

Nach § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann ein Zwangsgeld auf Antrag wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes hat aufschiebende Wirkung.

Aktenzeichen: 8 L 1412/18 und 8 M 80/18

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat heute die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 (7a L 1200/18) beantragt. In diesem Beschluss hatte das Gericht entschieden, dass das für den Tunesier festgestellte Abschiebungsverbot vorläufig wirksam bleibt und eine  Abschiebung nicht erfolgen darf.

Den Beteiligten ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Zeitpunkt, wann über diesen Antrag entschieden wird, steht noch nicht fest.

Nach § 80 Absatz 7 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung  einer (unanfechtbaren) Entscheidung bei Vorliegen veränderter Umstände geltend machen.