Der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sieht sich aufgrund der zahlreichen Nachfragen zu dem Ablauf der Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen nach Tunesien, gehalten diesen Ablauf nachfolgend darzustellen:

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurden seit Ende Juni von dem Antragsteller drei Verfahren betrieben. Zwei gegen die Ausländerbehörde der Stadt Bochum gerichtete Verfahren, nämlich um die Androhung der Abschiebung (Az.: 8 L 1240/18) und ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A (8 L 1304/18) sowie ein gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtetes Verfahren gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten (7a L 1200/18.A).
Der Umfang der Verfahrensakten beläuft sich aufgrund der zahlreichen vorherigen Verfahren auf ungefähr 1.500 Seiten.

Ablauf des Verfahrens 7a L 1200/18:

27.06.2018
Eingang des Antrags gegen das BAMF und Zustellung an das BAMF mit dem Zusatz des Vorsitzenden:
„Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 29.08.2018 geplant sei. Es wird gebeten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls sich in dieser Hinsicht neuere Erkenntnisse, insb. hinsichtlich eines früheren Abschiebungstermins, ergeben.“

03.07.2018
telefonische Ankündigung des BAMF, auf den Antrag erwidern zu wollen, erneuter Hinweis des Vorsitzenden der 7. Kammer auf den oben dargestellten Zusatz.

05.07.2018
Übertragung des Verfahrens 7a L 1200/18.A von der gesetzlich zunächst zuständigen Einzelrichterin auf die Kammer aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen.

09.07.2018
um 15:11 Uhr im Verfahren 7a L 1200/18.A Eingang der Antragsbegründung der Antragstellerbevollmächtigten Antragserweiterung.

10.07.2018
Fristsetzung des Vorsitzenden zur Stellungnahme des BAMF bis Donnerstag, 12. Juli 2018, 12.00 Uhr

11.07.2018
telefonischer Hinweis des Gerichts an das BAMF, dass sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde ergebe, dass für den Abend des 12.07.2018 eine Rückführung nach Tunesien geplant sei. Die Prozesssachbearbeiterin des BAMF erklärt, ihr habe die Ausländerpersonalakte nicht vorgelegen.
Das Gericht fordert das BAMF auf, eine Zusage abzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abzuschieben („sog. Stillhaltezusage“), anderenfalls behalte die Kammer sich vor, einen „vorläufigen“ Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (sog. „Hängebeschluss“ zu fassen, um bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollendeten Tatsachen entstehen zu lassen.

12.07.2018
Das BAMF übermittelt am Vormittag die Antragserwiderung und teilt darin mit:
„Hierauf hat sich die Beklagte telefonisch bei dem zuständigen Referat des Ministeriums für Kinder und Familie und Flüchtlinge des Landes NRW zu der von der Berichterstatterin in der Ausländerakte erwähnten für den 12.07.2018 angesetzte Rückführung erkundigt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die in der Akte der Ausländerbehörde aufgeführte (vorsorgliche) Flugbuchung für den 12.07.2018 storniert wurde. Ferner geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, da ihm im Fall einer bevorstehenden Rückführung ein gesonderter Antrag auf Eilrechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) bezüglich möglicher Vollstreckungsmaßnahmen offen steht. Daher wird die vorgeschlagene Stillhaltezusage nicht für erforderlich erachtet.“

Abschließende Beratung der Kammer nach Eingang der Antragserwiderung:
Aufgrund der Erklärung des Bundesamtes „Kein Hängebeschluss“, sondern vollständige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO mit ausführlicher Begründung (22 Seiten) der komplexen Sach- und Rechtslage.
Der begründete und unterschriebene Beschluss wird um 19.20 Uhr auf der Geschäftsstelle hinterlegt.

13.07.2018
Übermittlung des Beschlusses an Beteiligte um:

08:09 Uhr per Computerfax an die Antragstellerbevollmächtigte

08:10 Uhr per Computerfax an das BAMF

08:14 Uhr Eingang des zusätzlich übermittelten elektronischen Dokuments im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des BAMF

08:15 Uhr per Computerfax an die Ausländerbehörde

Ablauf des Verfahrens 8 L 1240/18:

03.07.2018
Eingang des Antrags bei Gericht

11.07.2018
Beschluss der Kammer (Ablehnung des Antrags)

15:10 Uhr: Übermittlung des Beschlusses an die Ausländerbehörde Bochum

Ablauf des Verfahrens 8 L 1304/18:

12.07.2018, 17:37 Uhr
Eingang des Antrags bei Gericht, ohne vorherige telefonische Ankündigung durch die Bevollmächtigte.

13.07.2018

ca. 08:45 Uhr Ausländerbehörde vom Eingang des Verfahrens unterrichtet; Stellungnahme: „Dazu kann nichts gesagt werden“.

ca. 09:25 Uhr Telefonat der Vorsitzenden mit Ausländerbehörde Bochum: Hinweis, dass der Antragsteller - sollte er sich derzeit noch im Transitbereich des Zielflughafens befinden - zurückzufliegen sei; Antwort: "Derzeit keine Kenntnis von den Flugdaten".
Hängebeschluss der Kammer

09:34 Uhr Telefonische Mitteilung über den Erlass eines Hängebeschlusses an die Ausländerbehörde Bochum durch den Berichterstatter

09:39 Uhr Übermittlung per Telefax an Ausländerbehörde Bochum

Aus dem dargestellten Ablauf der drei Verfahren ergibt sich, dass es keine vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu vertretenden Verfahrensverzögerungen gegeben hat.

Insbesondere musste das Gericht angesichts des Verhaltens des BAMF und der Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Übermittlung des Beschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A am Morgen des Freitag, 13. Juli 2018, rechtzeitig sein würde.

Bernhard Fessler
Präsident des Verwaltungsgerichts