Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klagen der Stadt Waltrop gegen Entscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen, mit denen Abweichungen von der Standortfestlegung im Landesentwicklungsplan für das Steinkohlekraftwerk in Datteln zugelassen worden sind, mit Urteilen vom heutigen Tag abgewiesen.

Der Landesentwicklungsplan (LEP) weist auf den Gebieten der Stadt Datteln und Waltrop im Bereich der ehemaligen Dortmunder Rieselfelder einen ca. 240 ha großen Standort für Kern- oder konventionelle Kraftwerke aus. Das Steinkohlekraftwerk Datteln der Uniper Kraftwerke GmbH (früher: E.ON Kraftwerke GmbH) soll nicht an diesem im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Standort, sondern 5 km südwestlich dieses Gebietes auf dem sogenannten Löringhof- Gelände an der Stadtgrenze zur Klägerin betrieben werden, wo es bereits weitgehend errichtet worden ist. Von der Standortfestlegung im LEP hat das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember 2013 bzw. Juli 2014 auf Anträge der Stadt Datteln bzw. des Regionalverbandes Ruhr (RVR) in zwei Entscheidungen Abweichungen zugelassen. Anlass für diese Abweichungsentscheidungen waren die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. September 2009 (AZ: 10 D 121/07.NE), wonach der damalige, im Urteil für nichtig erklärte Bebauungsplan der Stadt Datteln und der vom RVR aufgestellte Regionalplan nicht an die Standortfestlegung im LEP angepasst seien. Im städtischen Bebauungsplan und im Regionalplan  war der Kraftwerksstandort auf dem Löringhof-Gelände festgesetzt worden.

Die klagende Stadt Waltrop sieht sich durch die Abweichungsentscheidungen in ihrem Anspruch auf Konzeptwahrung verletzt. Sie habe ihre Planungen danach ausgerichtet, dass an dem im LEP vorgesehenen Kraftwerksstandort und nicht an einer beliebigen Stelle in der unmittelbaren Nähe dieses Standorts ein Kraftwerk errichtet werde. Das Kraftwerksvorhaben sei an dem nunmehr vorgesehenen Standort ihr gegenüber rücksichtslos.

Das Gericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, weil es eine Verletzung von Rechten der Klägerin nicht hat feststellen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zielabweichungsentscheidungen keine abschließende Aussage über die Zulässigkeit des Kraftwerkes am jetzigen Standort treffen würde. Ein Recht auf Konzeptwahrung gebe es nicht.

 

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Sie wird in Kürze unter www.nrwe.de abrufbar sein.

 

 Aktenzeichen: 9 K 2271/14 und 9 K 4438/14