Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 4. Februar 2016 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen von Tierschützern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Stadt Bochum verpflichtet werden sollte, das Töten von Gänsen für das am Rosenmontag in Bochum geplante Gänsereiten zu untersagen.

 

Die Kammer hat sich in ihrer Entscheidung unter Auseinandersetzung mit den angesprochenen tierschutzrechtlichen Belangen maßgeblich davon leiten lassen, dass ein Verbot des Tötens der Gänse den Ausfall des Gänsereitens für das Jahr 2016 zur Folge gehabt hätte. Nach Abwägung der betroffenen Interessen hat es dem Interesse an einer Durchführung der jahrhundertealten Tradition den Vorrang vor den geltend gemachten Tierschutzinteressen eingeräumt, insbesondere weil in den vergangenen Jahren mehrfach Versuche gescheitert waren, die Veranstaltung zu verbieten. Deshalb hat die Kammer den Schutz des Vertrauens auf eine Durchführung des diesjährigen Gänsereitens höher bewertet, als das Interesse an dem erst kurzfristig vor der Veranstaltung beantragten Verbot.

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

AZ.: 16 L 221/16