Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem eine mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den Ruhestand tretende 65-jährige Richterin am Amtsgericht das im Mai 2015 beantragte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres begehrt.

Zur Begründung führt die Kammer aus, weder die sechsmonatige Antragsfrist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz -LRiStaG-) noch der Beginn ihres Laufs am 1. Januar 2016 (§ 101 LRiStaG), an dem das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz in Kraft getreten sei (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG), unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sechsmonatsfrist sei aus personalplanerischen Gründen verhältnismäßig, da dem Dienstherrn ausreichend Zeit verbleiben müsse, um auf den ansonsten voraussetzungslosen Anspruch der Richterinnen und Richter auf Verlängerung der Dienstzeit angemessen reagieren zu können. Der Beginn der Sechsmonatsfrist, der an das Inkrafttreten des Gesetzes anknüpfe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Härten, die daraus resultierten, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen in den Genuss der Neurregelung gelangten, sich von der Lage derjenigen unterscheide, bei denen diese Voraussetzungen fehlten, machten eine solche Regelung nicht verfassungswidrig. Die von der Antragstellerin angeführte problematische Rekrutierung geeigneten Richternachwuchses entfalte keinen Verfassungsrang, der die grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Zweifel ziehen könne.

Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen § 4 LRiStG können vor dem 1. Januar 1964 geborene Richterinnen und Richter auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Dienst bleiben. Voraussetzung ist, dass der Antrag sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt wird. Nach § 101 LRiStG können Anträge erst ab Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Die Entscheidung wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank http://www.nrwe.de/ veröffentlicht.

 

Aktenzeichen: 12 L 6/16