Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit parallel gelagerten Urteilen vom 23. September 2015 die Klagen sechs nordrhein-westfälischer Beamter der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 auf Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation abgewiesen.

Die Kläger, verbeamtete Lehrkräfte, machten mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend, dass ihre aktuelle Besoldung wegen eines jahrelangen Zurückbleibens gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse und der Privatwirtschaft spätestens seit der streitigen Besoldungsrunde 2013/2014 nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation entspräche. Für die genannten Jahre hatte der Landtag NRW beschlossen, das Tarifergebnis der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (2,65 Prozent in 2013 und weitere 2,95 Prozent in 2014) nur für die Beamten der unteren Besoldungsgruppen vollständig zu übertragen und für die Beamten der Besoldungsgruppen ab A 11 um einige Monate verzögert jeweils lediglich eine 1,3-prozentige Besoldungserhöhung zuzüglich einer Erhöhung der Sockelbeträge um 30,- Euro (2013) bzw. 40,- Euro (2014) vorzunehmen.

In den klageabweisenden Urteilen hat sich die Kammer an der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung orientiert. Nach den dortigen Maßstäben ist der Dienstherr verpflichtet, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu besolden und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum, weshalb sich die Kontrolle der Gerichte auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend sind. Indizien hierfür können sich aus einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit fünf Kriterien ergeben: Dies sind zum einen die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1.), des Nominallohn- (2.) und des Verbraucherpreisindex (3.) sowie zum anderen ein Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen (4.) und mit der Besoldung des Bundes bzw. anderer Länder (5.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Kammer festgestellt, dass die den Klägern in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 gewährte Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 nicht gegen die Verfassung verstößt. Denn die genannten Kriterien haben in ihrer Gesamtschau und in Relation zur Besoldungsentwicklung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht begründen können, weil in keinem der relevanten Jahre mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt waren. Gleichzeitig unterschritten die Bezüge in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 auch nicht das von der Kammer im vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. Januar 2014(1 L 1704/13) auf 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Existenzminimums einer vergleichbaren Familie bezifferte Besoldungsminimum.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellen.

Die Entscheidung wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 1 K 5754/13 u.a.