Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigte durch Beschluss vom heutigen Tage die sofortige Vollziehbarkeit eines ordnungsbehördlichen „Kuttenverbots“ auf der Cranger Kirmes. Damit ist das Verbot zu befolgen.

Die Stadt Herne verbot durch Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u.a. „Bandidos MC“, „Hells Angels MC“, „Satudarah MC“, „Gremium MC“, „Freeway Riders MC“) sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, sogenannten „Kutten“, in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.

Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs „Freeway Riders MC“ und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Allgemeinverfügung stelle sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig heraus. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung konnte die Kammer aber auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht feststellen, sondern hat auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden.

Die Kammer stellte fest, dass das Tragen von Kleidungsstücken mit Emblemen der „Freeway Riders“ zwar nicht generell verboten ist. Die von der Stadt Herne angenommene Gefahr, das Verhalten der Mitglieder von Motorradclubs - insbesondere die durch das Tragen der „Kutten“ beabsichtigte Machtdemonstration, Revierverteidigung und Provokation verfeindeter Motorradgangs - könne zu tätlichen Auseinandersetzungen und Gewaltausbrüchen führen, könne aber die öffentliche Sicherheit auf der Kirmes bedrohen.

Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren „Kutten“ ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motorradkleidung deutlich.

Dem von der Stadt Herne verfügten Verbot stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (3 StR 33/15) zum sogenannten „Kuttenverbot“ nicht entgegen. Die Kammer führte insoweit aus, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung andere seien, als die Voraussetzungen einer Gefahrenabwehr mit ordnungsrechtlichen Mitteln.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht

Aktenzeichen: 16 L 1495/15