Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat heute in zwanzig Verfahren von (jüngeren) Beamten der Stadt Gelsenkirchen entschieden, dass diesen wegen der in der Vergangenheit erlittenen Diskriminierung wegen ihres Alters im Rahmen der Besoldung kein Anspruch auf Geldersatz oder Entschädigung zustehe.

Bis zum 31. Mai 2013 richtete sich in Nordrhein-Westfalen die Besoldung der Beamten nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besoldungsdienstalter. Das hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter, der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten. Ein solches Besoldungssystem sah der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits durch Urteil vom 8. September 2011 – Rs. C-297 u.a. - wegen Verstoßes  gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie im Beruf als diskriminierend an. Hierauf reagierte der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber: Seit dem 1. Juni 2013 ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Beamtenbesoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.

Die Kammer führte zur Begründung aus, ein Anspruch auf die für die Jahre ab 2009 geltend gemachte Zahlung der Besoldungsdifferenz zwischen der jeweils zugeordneten (niedrigeren) und der höchsten Stufe des Grundgehalts folge weder aus § 15 Abs. 1 noch Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), welches im Europarecht seine Grundlage habe und mit diesem vereinbar sei. Denn die Kläger hätten die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten. Die Frist habe durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 zu laufen begonnen und am 8. November 2011 geendet. Die Ansprüche der Beamten seien hingegen erst in den Jahren 2012 und 2013 geltend gemacht worden. Gleiches gelte in Bezug auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, dessen Anwendbarkeit die Kammer bereits in Frage stellt, dem im Falle seiner Geltung aber die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entsprechend zur Seite stehe.

Die Kammer verneinte auch einen Anspruch für die Zeit ab dem 1. Juni 2013. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stehe mit dem Europarecht in Einklang. Es verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters, weil es nicht mehr an das Lebensalter, sondern zulässigerweise an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpfe.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster stellen.

Die Entscheidung wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 12 K 3414/12 u.a.