Die Auszubildenden der Stuckateurbetriebe, die den in der Handwerkskammer Dortmund organisierten Innungen angehören, werden bis auf Weiteres im Berufsbildungszentrum der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis e.V. in Iserlohn überbetrieblich ausgebildet. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden.

Seit Jahrzehnten absolvieren die Auszubildenden des Stuckateurhandwerks aus den Bezirken der Handwerkskammern Dortmund und Südwestfalen die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im „bbz Iserlohn“.

2014 kam es zu  Beschwerden der in der Handwerkskammer Dortmund organisierten Innungen über Unterbringung und Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung. Nach Gesprächen zwischen den Beteiligten beschloss der Vorstand der Handwerkskammer Dortmund im Mai 2015, die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ab August 2015 dem Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Südwestfalen in Arnsberg zu übertragen. Die Handwerkskammer Dortmund informierte die ihr angehörenden Innungen über diesen Beschluss, mit der Folge, dass zumindest einige der Innungen beabsichtigten ab dem 1. August keine Auszubildenden mehr zum „bbz Iserlohn“ zu schicken.

Hiergegen erhob der Berufsbildungszentrum der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis e.V. als Träger des „bbz Iserlohn“ Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 7 K 3036/15) und beantragte gleichzeitig festzustellen, dass dieser Klage gegen den Vorstandsbeschluss aufschiebende Wirkung zukomme, so dass die überbetriebliche Ausbildung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage weiterhin im „bbz Iserlohn“ stattfinde.

Mit dem Beschluss vom heutigen Tage stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage fest, und verpflichtete die Handwerkskammer Dortmund dazu, die Ausbildungsbetriebe des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk anzuweisen, die Auszubildenden zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum in Iserlohn zuzuweisen.

Neben dem Umstand, dass der Klage bereits aus rein formalen Gründen eine aufschiebende Wirkung zukomme, die einer Umsetzung des Vorstandsbeschlusses entgegenstehe, äußerte die Kammer auch Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses. Die von der Handwerkskammer Dortmund maßgeblich herangezogenen Mängel seien nach dem Vorbringen der Beteiligten weitgehend  abgestellt und rechtfertigten aus Sicht der Kammer nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Ausbildungsbetriebs. Auch die von der Handwerkskammer Dortmund beabsichtigte Gründung eines „Kompetenzzentrums“ rechtfertige nicht die sofortige Verlagerung der Ausbildung.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung bereits seit langem bei dem Antragsteller durchgeführt werde und dieser insoweit einen gesteigerten Vertrauensschutz genieße. Der Widerruf der Trägerschaft habe für den Antragsteller zudem nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen, da durch das Ausbleiben der Lehrlinge Fördergelder entfielen und die geschaffenen räumlichen Kapazitäten nicht wie geplant genutzt werden könnten. Im Hinblick auf den gesteigerten Vertrauensschutz des Antragstellers dürfte ein sofortiger Widerruf der Trägerschaft daher nur dann ermessensfehlerfrei sein, wenn zum Schutz der Lehrlinge und der Qualität der überbetrieblichen Unterweisung auch das nur vorübergehende Festhalten an dem bisherigen Träger unzumutbar sei und mildere Mittel – wie etwa eine Verwarnung – keinen ausreichenden Schutz böten.

Entsprechende Erwägungen habe die Handwerkskammer Dortmund aber nicht angestellt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die gerügten Mängel derart gravierend gewesen wären.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 7 L 1463/15