Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf Antrag des Landesverbandes NRWder Partei „DIE RECHTE“ die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen das vom Dortmunder Polizeipräsidenten verhängte Verbot eines Demonstrationsmarsches am 28. März 2015 in Dortmund wiederhergestellt. Die Versammlung kann nach dieser Entscheidung daher stattfinden.

Die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten stellt sich als rechtswidrig dar, weil sie den Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch gerade zu Verboten „rechter“ Demonstrationen in Dortmund - entwickelt wurden, nicht entspricht.

Zunächst stellte die Kammer in der Begründung der Entscheidung fest, dass der angemeldete Demonstrationszug, entgegen der in der Verbotsverfügung geäußerten Auffassung des Polizeipräsidenten, durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist. Aus den politischen Zielen der Partei „DIE RECHTE“ und deren in der Verbotsverfügung zutreffend dargestellter, gerade in Dortmund immer deutlicher zu Tage tretender Radikalisierung und Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne nicht der Schluss gezogen werden, die angemeldete Demonstration unterliege nicht mehr dem Schutzbereich der im Grundgesetz garantierten Versammlungsfreiheit. Allein der Umstand des öffentlichen Auftretens neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass eine Versammlung von diesem Schutzbereich ausgeschlossen werden könnte.

Das Vorliegen von Verbotsgründen aus dem Versammlungsgesetz für die konkret angemeldete Demonstration wurden durch den Polizeipräsidenten nicht ausreichend durch Tatsachen belegt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es in der Vergangenheit in Dortmund immer wieder zu Übergriffen und Ausschreitungen gekommen ist, die zweifellos der „rechten Szene“ in Dortmund zuzurechnen sind und ihren Ursprung im Umfeld der Partei „DIE RECHTE“ haben dürften.

Der Polizeipräsident hat jedoch weder in der Begründung seiner Verbotsverfügung noch in seiner Antragserwiderung tatsachengestützte Anhaltspunkte benannt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der angemeldete Demonstrationszug die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Versammlungsverbot erfüllt.

Insbesondere wurde das zentrale Argument der Verbotsverfügung, das angemeldete Versammlungsthema sei lediglich vorgeschoben und in Wahrheit sei beabsichtigt, anlässlich des 10. Todestages des von einem Dortmunder Rechtsextremisten erstochenen Thomas Schulz dessen Persönlichkeit zu verunglimpfen und das Gedenken an ihn zu stören, nach Auffassung der Kammer nicht tragfähig belegt.

Des weiteren wurden in der Verbotsverfügung die Möglichkeiten, der befürchteten Störung der öffentlichen Ordnung durch Auflagen zu begegnen, nicht ausreichend in Erwägung gezogen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen eingelegt werden.

Die Entscheidung wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Über das Verbot einer Versammlung des Bundesverbandes der Partei „DIE RECHTE“ mit Rechtsrock-Konzert ebenfalls am 28. März 2015 in Dortmund-Dorstfeld wird die Kammer in Kürze entscheiden.

Aktenzeichen: 14 L 474/15